Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Lebensmittel- und Getränkeentnahmen veröffentlicht. Wer sie nicht verbucht, riskiert eine ausführliche Betriebsprüfung. Welche Beträge für Inhaber, Ehepartner und Kinder gelten – und warum Abschläge für individuelle Essgewohnheiten tabu sind.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen). Das betrifft Handwerksbetriebe, die mit Nahrungsmitteln und Getränken handeln. Das Finanzamt unterstellt hier, dass der Unternehmer, der Ehegatte und Kinder auf Kosten des Betriebs mitessen. Solche Entnahmen erhöhen den Gewinn und lösen Umsatzsteuerzahlungen aus.
Insbesondere Bäcker oder Metzger müssen für sich, für den Ehegatten und für Kinder Pauschalen für Lebensmittel- und Getränkeentnahmen versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat die zu versteuernden Pauschalen für 2026 nun veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 23.12.2025, Az. IV D 3 – S 1547/00006/007/021). Das Finanzamt erwartet die monatliche Verbuchung der Pauschalen.
Unentgeltliche Wertabgaben: Was passiert, wenn keine Entnahmen erfasst werden?
In der Praxis wird sich der eine oder andere Handwerker, der mit Lebensmitteln und Getränken handelt, denken: "Warum soll ich überhaupt Pauschalen versteuern?" Die Antwort: Weil das Bundesfinanzministerium solche Lebensmittel- und Getränkeentnahmen unterstellt.
Werden keine Sachentnahmen nach den Pauschalen des Bundesfinanzministeriums erfasst, könnte der Sachbearbeiter im Finanzamt eine ausführliche Betriebsprüfung anordnen. Und hier schaut sich der Prüfer nicht nur die Sachentnahmen an, sondern auch alle anderen Buchungen und Geschäftsunterlagen. Aus diesem Grund ist es für Handwerker, die mit Lebensmitteln und Getränken handeln, also durchaus sinnvoll, die Pauschalen als Sachentnahmen zu versteuern.
Für welche Familienmitglieder gelten die Pauschalen?
Versteuern muss der Betriebsinhaber solche Pauschbeträge für sich selbst, für seinen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner und für seine Kinder, die noch bei ihm im Haushalt leben. Bei Kindern besteht folgende Besonderheit:
- Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr muss keine Entnahme berücksichtigt werden.
- Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Pauschbetrags anzusetzen.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer betreibt eine Bäckerei. Er ist verheiratet und hat drei Kinder (1, 5 und 16 Jahre alt). Für 2026 müssen in der Gewinnermittlung und in der Umsatzsteuererklärung folgende Pauschbeträge als Entnahmen berücksichtigt werden:
| Ermäßigter Steuersatz | Voller Steuersatz | Insgesamt | |
| Betriebsinhaber | 1.671 Euro | 214 Euro | 1.885 Euro |
| Ehegatte | 1.671 Euro | 214 Euro | 1.885 Euro |
| Kind 1 (1 Jahr alt) | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| Kind 2 (5 Jahre alt) | 835 Euro | 107 Euro | 942 Euro |
| Kind 3 (16 Jahre alt) | 1.671 Euro | 214 Euro | 1.885 Euro |
| Gesamt pro Jahr | 5.848 Euro | 749 Euro | 6.597 Euro |
Sind Abschläge von den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben zulässig?
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob von diesen vom Bundesfinanzministerium festgelegten Pauschbeträgen für Lebensmittel- und Getränkeentnahmen auch Abschläge vorgenommen werden dürfen, insbesondere, wenn beispielsweise die Ehefrau eines Metzgers Vegetarierin ist.
Antwort: Leider nein. Die Pauschbeträge sollen als Vereinfachung angesetzt werden. Aus diesem Grund lässt das Finanzamt keine Zu- und Abschläge wegen individueller Ess- und Trinkgewohnheiten zu.
Ausnahme: Wurde ein Betrieb nachweislich aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen, können die Pauschbeträge nur anteilig berücksichtigt werden.
Ich finde zwei Pauschbeträge für mich. Was tun?
Insbesondere Metzger und Bäcker, die neben ihrem Laden noch ein Café oder eine Gastwirtschaft betreiben, müssen übrigens die Pauschbeträge für Lebensmittel- und Getränkeentnahmen nicht zweimal pro Person erfassen. Es ist nur einmal der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.